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Rechtliche Folgen von Unfällen

Unfälle im Strassenverkehr, Sport, Haus + Freizeit
Unfälle ereignen sich nicht, sie werden verursacht. Niemand ist davor gefeit. Ihre Folgen sind vielseitig. Nebst den gesundheitlichen und
anderen Auswirkungen ergeben sich auch haftpflicht-, straf-, administrativ- und versicherungsrechtliche Konsequenzen. Hier, wie überall,
gilt daher in besonderem Masse: Vorbeugen hilft einen möglichen Schaden mit all seinen unliebsamen Folgen zu vermeiden oder in
Grenzen zu halten. Nach Eintritt eines Unfalles ist es zudem meist sinnvoll, so rasch als möglich einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen.
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Haftpflicht
Für Folgen von Unfällen haftet der Verursacher (Besitzer, Eigentümer, Hersteller, Betreiber oder eine andere Person, die für den
entstandenen Schaden zur Verantwortung gezogen werden kann). Unter Haftpflicht wird das Einstehenmüssen für einen Schaden
verstanden, den man einem anderen zugefügt hat. In der Regel handelt es sich um Unfälle mit Personen- oder Sachschaden. Dabei geht
es um die Wiedergutmachung des verursachten bzw. erlittenen Schadens.
Verschuldens- und Kausalhaftung
Das Haftpflichtrecht kennt zwei Arten der Haftung, die Verschuldenshaftung und die Kausalhaftung. Die Verschuldenshaftung stellt die
Regel dar. Der Schädiger haftet nur für schuldhaft zugefügten Schaden gemäss dem Grundsatz: Wer einen gefährlichen Zustand schafft,
ist verpflichtet, die nach den Umständen erforderlichen Massnahmen zu treffen, um das Eintreten eines Schadens zu verhindern.
Die Kausalhaftung bildet gegenüber der Verschuldenshaftung die Ausnahme. Sie unterscheidet sich von der Verschuldenshaftung durch
das Fehlen von Verschulden. Man unterteilt sie in gewöhnliche Kausalhaftung und Gefährdungshaftung

  • Die gewöhnliche Kausalhaftung ist jede Haftung ohne Verschulden, die nicht an die besondere Gefährlichkeit einer Maschine, Anlage, Einrichtung usw. anknüpft. Dazu gehören z. B. die Haftung des Tierhalters (Art. 56 OR), die Haftung des Familienhauptes (Art. 333 ZGB) oder die Haftung des Werkeigentümers (Art. 58 OR).
  • Die Gefährdungshaftung geht davon aus, dass gewisse notwendige und daher auch erlaubte Geräte und Bewegungsmittel eine besondere Gefahr darstellen und für mögliche Schäden, die von ihnen ausgehen, Ersatz geleistet werden muss. Beispiele: Die Haftung für den Betrieb eines Motorfahrzeugs, geregelt im Strassenverkehrsgesetz (SVG, Art. 58) oder die Haftung für fehlerhafte Produkte, geregelt im Produktehaftpflichtgesetz (PrHG, Art. 1).

Bei der Produktehaftung geht es um die Ersatzpflicht des Herstellers für Schäden, die aus dem Gebrauch eines in Verkehr gesetzten
fehlerhaften Produkts entstehen. Gehaftet wird für den „Mangelfolgeschaden“ (Personen- und Sachschaden), also nicht für Schäden
am Produkt selbst. Ein Produkt ist fehlerhaft,  wenn es nicht die Sicherheit bietet, die der Verbraucher unter Berücksichtigung aller
Umstände zu erwarten berechtigt ist.

Haftpflichtversicherungen
Die Privathaftpflichtversicherungen decken die Risiken des alltäglichen Lebens ab. Sie kommen auf für Schäden, die als Folge von
bestimmten (meist fehlerhaften) Verhaltensweisen oder fehlerhaften Produkten entstanden sind. Eine Besonderheit stellt die
Motorfahrzeugversicherung dar. Das Gesetz schreibt sie für den Motorfahrzeughalter vor, um allfällige, durch den Betrieb des Fahrzeugs
entstehende Personen oder Sachschäden Dritter zu decken. Der Geschädigte hat dabei einen direkten Anspruch gegenüber dem
Versicherer.
Strafen und Massnahmen
Ein Grossteil der Verhaltensweisen, die zu einem Unfall und damit zum Personen- oder Sachschaden führen, erfüllen auch einen
Straftatbestand (z. B. im Strassenverkehr, Sport; Freizeit). Um Strafen oder Massnahmen verhängen zu können, muss ein Verhalten
vorliegen, das strafbar ist. Zudem muss die Person rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Meistens geht es dabei um fahrlässig
begangene Delikte (Verletzung der Sorgfaltspflicht). Dies wird mit Haft oder Busse, in schweren Fällen (bei grobfahrlässigem Verhalten)
mit Gefängnis oder Busse, geahndet. Führt die Sorgfaltspflichtverletzung zur Verletzung oder gar Tötung von Menschen, handelt es sich
um fahrlässige Körperverletzung oder Tötung. Wo besondere Normen eine bestimmtes Verhalten gebieten, bemisst sich die gebotene
Sorgfalt in erster Linie nach diesen (vor allem im Strassenverkehr). Soweit eine gesetzliche Regelung im Einzelfall fehlt, ist die
Sorgfaltspflicht aufgrund allgemeiner Verhaltensregeln und Verkehrsnormen zu bestimmen, auch wenn diese von Privaten oder einem
Fachverband erlassen wurden. Dieser Grundsatz gilt auch für die privatrechtliche Haftpflicht. Als Beispiele für konkrete Sorgfaltsregeln sei auf die (Sicherheits-) Regeln in der Strassenverkehrsgesetzgebung, die Spielregeln einzelner Sportverbände oder Normen von Berufsverbänden (wie FIS-Normen) hingewiesen. Bei den Massnahmen steht vor allem der Führerausweisentzug durch das Strassenverkehrsamt im Vordergrund, welche zusätzlich zur Strafe angeordnet werden kann. Das Strassenverkehrsgesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Führerausweisentzug erfolgt und setzt die minimale Entzugsdauer fest. Offertenanfrage


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